Allgemeine Geschäftsbedingungen

WINI Büromöbel Georg Schmidt GmbH & Co. KG
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.08.2019

PDF-Version (englisch)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) von WINI als PDF
WINI Lieferantenkodex als PDF

 

1. Angebote

Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma WINI Büromöbel Georg Schmidt GmbH & Co. KG (nachfolgend: Lieferer genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn gegenüber den Kunden (nachfolgend: Käufer genannt) nicht jedes Mal darauf Bezug genommen wird.
Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend. Für den Inhalt des Vertrages sind allein die schriftlich bestätigten Vereinbarungen bindend. Mündliche oder fernmündliche Absprachen sind unverbindlich.
Fremde Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von dem Lieferer ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkannt worden sind. Schriftliche, individuelle Lieferungsangebote sind – soweit keine andere Vereinbarung besteht – auf die Dauer von zwei Monaten als feste Vertrags-angebote anzusehen. Anschließend sind sie freibleibend.


2. Auftragsbestätigung

Mit seiner Auftragsbestätigung erkennt der Käufer die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, so kann der Lieferer entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen angemessenen Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle einer über den bloßen Verdacht hinausgehenden Auskunft bezüglich einer dementsprechend negativen kaufmännischen Verhaltens- oder Zahlungsweise.


3. Stornierung, Rücktritt, Warenübernahme

Bereits abgeschlossene Verträge können nur ausdrücklich und einvernehmlich aufgehoben werden.
Wird ein Vertrag auf Wunsch des Käufers aufgehoben, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 15% des Auftragswertes begrenzt.
Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren, ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
Für Ware, die bereits im Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50% des Bestellpreises, danach 70% des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist generell ausgeschlossen.


4. Lieferung

Die Ware wird einschließlich evtl. erforderlicher Verpackung mit Transportunternehmen und Kraftfahrzeugen nach Wahl des Lieferers versandt. LKW-Anfahrt und -Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferer behält sich nach entsprechender Ankündigung vor, andere Versandarten, wie z.B. Stückgut- und Waggonversendung frei Stückgutort bzw. Bahnhof des Empfängers vorzunehmen.
Ohne gesonderte Vereinbarung und Bestätigung werden Lieferfristen nicht gewährleistet, ebenso wenig eine bestimmte, zeitliche Reihenfolge der Zustellung am Liefertag.
Vom Lieferer nicht zu vertretende Ereignisse, die ihm die Erfüllung vereinbarter Zustellfristen ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von seiner Leistungs-verpflichtung. Dies gilt insbesondere bei Lieferfristüberschreitungen durch widrige Witterungs- und Straßenverhältnisse (Glatteis/Schnee/Hochwasser/Staus/Straßensperrungen usw.), sowie fehlende oder mangelhafte Anfahrmöglichkeiten zur Abladestelle. Falls der Käufer eine besondere Verpackung, Versandart oder eine Zustellung in Sonderfahrt wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Für die Dauer des Transports gelten die Bestimmungen nach: GüKG/CMR und ADSp (immer die aktuellste Fassung).


5. Transportkosten

Die Direktanlieferung an den Endabnehmer in Deutschland erfolgt ab einem Listenwarenwert über 5.000,00 Euro für einzelne Lieferungen frachtfrei franko (hinter die erste verschlossene Tür). Bei einem Listenwarenwert von unter 5.000,00 Euro pro Lieferung berechnen wir pauschal 148,00 Euro.
Die Lieferanschrift ist mit der Bestellung anzugeben.
Im Ausland gelten gesonderte Bedingungen.


6. Transportrisiko

Bei Versand durch Fahrzeuge oder Vertragsspediteure des Lieferers geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen über.
Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Lieferer noch der Empfänger zu vertreten hat, trägt der Lieferer, jedoch nur unter der Voraussetzung, das der Empfänger dem Lieferer eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung unter anerkennender Gegenzeichnung durch den Frachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.
Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch Vertragsspediteure des Käufers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferers auf den Käufer über.


7. Lieferzeit und Lieferbehinderung

Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt vorbehalten.
Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, höhere Gewalt, Krieg, Katastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Der Lieferer wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Insoweit bleibt dem Käufer ein Rück-trittsrecht vorbehalten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmepflicht.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dem jeweils anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen.
Für Verträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge) gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, eine Mindest-Abruffrist von 30 Tagen. Nummer 3 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gilt entsprechend.
Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen oder Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferer berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung usw.) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern, der im Einzelnen nachgewiesen werden muss.


8. Gewährleistung

Es wird eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen in Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben.
Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
Die Gewährleistung umfasst des Weiteren nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, wie z.B. Aufstellung in nassen Nebenräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärme- oder Lichteinwirkung, fehlerhafter Reinigung und Bedienung, mutwilliger Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte entstehen. Gewährleistet wird nicht für Sonder-anfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktions-unterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen. Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück ist umgehend aus der Benutzung zu ziehen.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.


9. Mängelrügen

Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung beim Käufer dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichun-gen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel begründen kein Zurück-behaltungsrecht des Käufers.
Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten.
Nach erfolgreicher Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung ist mit Erstattung der dem Käufer entstandenen erforderlichen Kosten das Interesse des Käufers ausgeglichen, so dass sich der Käufer weiter-gehende Ansprüche entsagt.
Dem Käufer steht das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung nur dann zu, wenn der Lieferer bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt. Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers. Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Fachhändler in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.


10. Rechnungsfälligkeit

Rechnungen sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Beim Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine treten die Verzugsfolgen ein. Durch Vertragsabschluss mit dem Lieferer erkennt der Käufer an, dass er auf das Erfordernis einer Mahnung verzichtet. Sofern der Käufer Unternehmer ist, werden Verzugszinsen in Höhe von 10% berechnet oder wahlweise 8% über dem Basiszinssatz der EZB. §353 HGB und §288 BGB bleiben unberührt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, solange ältere, fällige Rechnungen noch unausgeglichen sind. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, so werden die gesamten Forderungen des Lieferers aus den Lieferungen sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Für jeden Fall der Veräußerung bleibt der Lieferer Eigentümer. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolgter Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Bestehende Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer zur Sicherheit an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Ab-tretung hiermit an, behält sich jedoch vor, die Forderung zurück abzutreten. Er ist zur Anzeige der Abtretung berechtigt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Sachen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Käufer dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten, die der Käufer dem Lieferanten nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


12. Sonstige Ansprüche, Haftung

Sonstige, weitergehende Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens-schäden des Käufers.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter des Lieferers oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen Garantien, wenn und soweit die Garantien gerade bezweckt haben, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

13. Muster und Zeichnungen

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden.
Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu über-nehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


15. Datenschutz

Personen- und unternehmensbezogene Daten der Käufer oder Dritter speichert und verarbeitet der Lieferer nur unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Datenschutzgesetze.

16. Schlussbemerkung

Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen, festgestellt, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Lieferungs-bedingungen nicht berührt.


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WINI Büromöbel Nutzungsrechte für Bild-, Video-, Audio- und Textmaterial

1. Bildrechte: Die Bild-, Video- und Audiodateien und deren Nutzungsrechte sind Eigentum der WINI Büromöbel Georg Schmidt GmbH & Co. KG, Auhagenstr. 79, D-31863 Coppenbrügge und wurden exklusiv für WINI als Auftraggeber erstellt. Verwenden Sie die WINI-Dateien nur in dem Umfang, in dem dies von WINI Büromöbel ausdrücklich freigegeben worden ist.


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4. Freigabe und Belegexemplar: Vor jeder Veröffentlichung erhält WINI unaufgefordert ein Muster/Entwurf/Layout zur Freigabe sowie nach Veröffentlichung zwei Belegexemplare. Zusendung bitte an: WINI Büromöbel Georg Schmidt GmbH & Co. KG | Abt. Marketing | Auhagenstr. 79 | D-31863 Coppenbrügge-Marienau. marketing@wini.de oder info@wini.de

 

5. Kündigung: Wir behalten uns das Recht vor diese Vereinbarung zur Nutzungseinräumung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.


Bei Zuwiderhandlung behält sich WINI strafrechtliche Konsequenzen vor.


WINI Büromöbel | Coppenbrügge, im Februar 2019.

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